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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 194

1904 - Cöthen : Schulze
— 194 — tritt mit der Zeit neben Fußvolk und Reiterei als ebenbürtige Waffengattung; nur allmählich wird sie beweglicher. Zum Zweck größerer Beweglichkeit macht Friedrich der Große einen Teil der Artillerie beritten; früher stand die Artillerie während der Schlacht meist unbeweglich auf einem Punkt. In der Entwickelung auch dieser Waffengattung hat Gustav Adolf Treffliches geleistet. — Bewaffnung.die Pikeniere waren nicht alle gleichmäßig bewaffnet; ein Teil trug Spieße und Feuerrohre, ein kleiner Teil noch volle Rüstung mit ganzen Armschienen oder „Panzer-Ermeln"; wieder andere waren mit Schlacht-Schwertern und Pistolen ausgestattet, andere dienten als „bloße Knechte" nur mit Spießen. So wenigstens nach der Fußknecht-Bestallung von 1570. Die ebenda erwähnten Hacken-Schützen trugen außer ihren Büchsen Sturm-Hüte und Rappiere. Ein besonders ausgezeichneter Teil unter den Hackenschützen war mit Doppelhacken versehen. Das Gewehr wurde erst allmählich leichter und handlicher, die Kugel geringer an Gewicht. Das Bajonett ist eine Verbindung der Muskete mit der Pike. Einheitlichkeit in der Bewaffnung ist im Reichsheere niemals erreicht worden, da es Sache jedes einzelnen Reichsstandes war, seine Mannschaft zu bewaffnen; so zeichnete sich das Reichsheer in der Schlacht bei Roßbach auch durch die Buntscheckigkeit in der Bewaffnung aus. — Die schwere Reiterei des 16. und 17. Jahrhunderts trug noch die mittelalterlichen Schutzwaffen, „wohldeckende Schürzen, Ermeln, Rucken, Krebs, Hand- und Hauptharnische," dazu Fäustlinge oder Pistolen. Auch die Pferde sind noch verdeckt. Gegenüber der Vervollkommnung der Feuerwaffen erwiesen sich auch jene Schutzwaffen als unnütz. — Die Feldgeschütze, die Kartaunen^ Schlangen, Falkonen wurden verkleinert; es wurden halbe Schlangen, Dreiviertels-, halbe, Einviertels-Kartaunen angefertigt; dazu die Feuermörser. Die ganz schweren Geschütze kamen in Abgang oder dienten als Festungs- (Pofitions-) Geschütze. — Zur Herbeischaffung Heergerät, aller Arten von Kriegs-Gerätschaften, von Waffen und Schanzzeugs Schiff-Brücken oder Pontons, Seilen, Ankern, Brettern u. bergt, bedurfte es wie früher einer Menge von Wagen. Vorratswagen fuhren die Lebensrnittel für die Truppen heran. — Zu den Reichs-Fahnen, heerfahnen gehörte auch die St. Georgsfahne. Um das Recht, dieselbe zu tragen, waren schon im 15. Jahrhundert öfters Streitigkeiten ausgebrochen, daher gebot der Reichsabschied von 1542,

2. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 203

1904 - Cöthen : Schulze
— 203 — Bismarcks Meinung nicht bedurfte. — Der Bundesrat hat nicht nur im Verein mit dem Reichstage die gesamte Reichsgesetzgebung zu besorgen, wobei, wie schon angedeutet, nur in wenigen Fällen dem Präsidium ein Veto zugestanden ist; dem Bundesrate ist auch dne eigentliche Regierungsgewalt eingeräumt, da derselbe durch Art. 7 der Reichsverfassung zu einem Organ der Verwaltung bestimmt ist. Gewisse Fälle der Rechtspflege hat der Bundesrat ebenfalls zu besorgen; wie auch an seine Zustimmung bestimmte Regierungshandlungen des Kaisers gebunden sind. — Die Kaiserwürde, welche im Jahre 1849 Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen ausgeschlagen hatte, wurde von Wilhelm I. von Preußen, Bundes" dem 1867 das Präsidium des Norddeutschen Bundes übertragen Kaisertum, worden war, angenommen. Unter dem Namen „Deutscher Kaiser" übernahm er am 18. Januar 1871 das Präsidium des gesamten Deutschen Bundes. Der Titel „Kaiser von Deutschland" wurde verworfen, um zum Ausdruck zu bringen, daß das neue Kaisertum nicht die Souveränität über Deutschland einschließe. — Der Träger der preußischen Königskrone ist immer zugleich auch der Träger der deutschen Kaiserkrone. Die preußischen Bestimmungen über die Regierungsnachfolge, über Volljährigkeit und Stellvertretung des preußischen Monarchen gelten auch für das deutsche Kaisertum; danach ist die neue Kaiserwürde erblich in dem Mannesstamme des königlich-preußischen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge; mit dem vollendeten 18. Lebensjahre wird der Kronprinz des Deutschen Reiches, der auch den Titel „Kaiserliche Hoheit" trägt, volljährig; er ist von da an zur Stellvertretung des Kaisers nötigen Falls befugt. — Die kaiserlichen Insignien bestehen aus dem kaiserlichen Wappen und aus der Kaiserstanbarte. Ersteres ist auf jeber Reichsmünze Zu sehen; es wirb gebilbet aus dem schwarzen, einköpfigen Abler, auf dem Brustschilbe beit mit dem Hohenzollern-Schilbe belegten preußischen Abler, über dem Reichsabler die Krone in der Form der Krone Karls des Großen. Die kaiserliche Stanbarte hat in Purpurgrunb das eiserne Kreuz, belegt mit dem kaiserlichen Wappen in weißem gelbe, und die)es Wappen ist von der Kette des Schwarzen Abler-Orbens umgeben; die Eckfelder des Fahnentuchs enthalten abwechfelnb den preußischen Abler und die kaiserliche Krone. So sinb in den Insignien des neuen kutschen Kaisertums

3. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 415

1904 - Cöthen : Schulze
— 415 — ein verdeckten Hengst hat, achtzehen Gülden (monatlich), für Sold und Schaden bezahlt werden. N. Slg. d. R. A., T. Ii, S. 451. 277. (1570. Reuter-Bestallung) Tit. I: Erstlich sollen die Reuter mit wolgeübten Knechten und Rüstungen, nemlich, woldeckenden Schürtzen, Ermeln, Rucken, Krebs, Hand- und Haupt-Harnische, deren jeder zum wenigsten mit zweyen gerechten Faust-und Feuerschlagenden Büchsen gesast und versehen seyn, ... — Tit. Xxv: . . Dieweil es auch jetzo aufkommet, daß etliche Herrn oder Junckern, ihre Pferd unter die Fahnen schreiben lassen, und doch mit ihrer Person, oder einem oder zweyen Kleppern, die sie vorgeben übrig zu haben, frey und niemand unterworffen seyn wollen, . . . Demnach sollen die Rittmeister keine Herrn und vom Adel unter ihren Reutern gestatten, die nicht gleich andern in das Register geschrieben, und mit Pflichten und Gehorsam verbunden seyn. — Tit. Xxvi: Item, es sollen die Rittmeister, so viel immer möglich, ihre Reuter auß denen vom Adel, und nicht von einspännigen Knechten bewerben ... — Tit. Xxvii. Item, es soll jeder Herr und Juncker von Hauß auß, seine Knecht dermalen bekleiden, damit ihr Leib vor Kalt und Ungewitter beschützt, und die Büchsen wol bedeckt seyn mögen. — Tit. Xxviii. Item, es soll auch ein jeder Herr und Juncker seine Knecht auf die völlige Zeit, und so lang Wir, oder das Heil. Reich sie gebrauchen wird, zu bestellen schuldig seyn. Ebenda, T. Iii, S. 322 und 324. 278. (Februar 1623. Aus einer Bestallung eines Rittmeisters über 115 Harkebusir Reuter:) . . Undt sollen diese Harkebusirer mit guten Pferden, schußfreien Cursalen, Heubthauben, einem guten Harckebusir-Rohr undt 2 Pistolen in allen versehen sein. Krause, a. ct. O., Bd. 1, S. 10. 279. (1547. Aus einem Liede über die Schlacht bei Mühlberg:) Die künigischen Husseren griffen die füßknecht an, theten ainander scheren . . . V. Liliencron, Die histor. Volkslieder der Deutschen vom 13. bis 16. Jahrh. Bd. Iv, S. 422, Strophe 13. 280. (1757. Aus der Schlacht bei Roßbach:) Was vielleicht nie auf einem Schlachtfelde geschehen war, geschah hier; die leichte Reiterei (der Preußen) griff die schwere an und warf sie über den

4. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 424

1904 - Cöthen : Schulze
— 424 — auf dem Grundsätze beruht, einen großen Teil der feindlichen Lcharen in Unthätigkeit zu erhalten, sie in Verlegenheit zu setzen, mehr Soldaten auf den Hauptpunkt des Angriffes zu bringen als der Feind, und dadurch gleichsam den Sieg zu erzwingen. Friedrich machte verstellte Bewegungen gegen den rechten Flügel des Feindes, während seine Absicht auf den linken gerichtet war. Er befahl einem Teile der Linie, eine besondere Kunstbewegung zu machen . . Die Art dieser Heeresentwickelung besteht darin, eine Linie in viele Hausen zu teilen, diese Hansen dicht auseinander zu schieben und so die gedrängte Menschenmasse sich bewegen zu lassen . . . Dieser so gestellte Schlachtkörper nimmt verhältnismäßig nur einen geringen Raum ein und zeigt in der Ferne wegen der vermischten Trachten und Fahnen einen höchst unordentlichen auseinander gehäuften Menfchenhaufen. Allein es bedars nur eines W^kes von dem Heerführer, so entwickelt sich dieser lebendige Knäuel in der größten Ordnung und mit einer Schnelligkeit, die einem reißenden Strome ähnlich . . . Archenholz, a. a. O. S. 99f. 304. (1758. Schlacht bei Zorndorf:) Die Preußen, abermals sowie bei Leuthen, in schiefer Schlachtordnung gestellt, machten den Ansang mit einem großen Geschützdonner. Die Stellung der Russen war ein in ihren Türkenkriegen gebräuchliches ungeheures Biereck, in dessen Mitte sich ihre Reiterei, ihr Gepäck und das Reservekorps befand, eine Stellungsart, die bei einer Schlacht die schlechteste unter allen ist, da sie dem Heere sowohl zum Angriffe alv zur Verteidigung alle Thätigkeit raubt . . . Die Kanonenkugeln thaten hier eine schreckliche Wirkung auf die so ungeschickt gestellten russischen Menschenmassen. — Ebenda, S. 121s. Scihgeärel _ 305 a- (1631. Schlacht bei Breitenfeld:) Es haben auch die Tilly'schen zu einem Unterschied und Abzeichen weiße Tüchlein . . . aus ihre Hüte gesteckt. Und zum Feldgeschrei oder Heerzeichen gehabt . . Maria Mutter Gottes. Dagegen haben die königl. schwedische zum Abzeichen ein grünes . . Zweiglein und zum Feldgeschrei oder Wort gehabt: In Gottes Namen. — Aus dem „Glaubwürdigen Bericht von 1631"; entnommen aus G. Droysen, Gustav Adolf, Bd. 2, 1870, S. 404f. Anmerkung 1. 305b. S. Sz. 315 zum Schluß.

5. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 450

1904 - Cöthen : Schulze
— 450 — t) Erblich- 357. (31. Jan. 1850. Preußische Verfassungs-Urkunde:) Art. 53. Die Krone ist, den königlichen Hausgesetzen gemäße erblich in dem Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge. — Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig . .. — Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauerndverhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. — Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden, und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diefen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen ... — Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus . . Aus der Preußischen Verfassungs-Urkunde. ?n?asse 358a. (3. August 1871. Kaiser Wilhelm genehmigt auf den “Insignien. Bericht des Reichskanzlers,) ... 2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rothem Schnabels Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem Brust-schilde den mit dem Hohenzollern - Schilde belegten Preußischen Adler, über demselben die Krone in der Form der Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde; 3) daß die Kaiserliche Standarte in Purpur-grund das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen in weißem Felde, und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Preußischen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll. Reichsgesetzblatt 1871, S. 318, Nr. 681. 358b. (Vgl. aus der „vorläufigen Geschäftsordnung der deutschen Bundesversammlung" vom 14. Nov. 1816:) Als allgemeine Bestimmungen über den Geschäftsgang gelten noch folgende Regeln: . . . h) Das Siegel, dessen sich die Bundesversammlung vorläufig bedienen wird, ist das der Kaiserl. Österreichischen Gesandtschaft mit der Umschrift: Kaiserl. Österreichische Bundes-Präsidialcanzlei. von Meyer a. a. O. 2. Theil, S. 43 s. 358c. Vgl. unten Sz. 380d.

6. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 258

1904 - Cöthen : Schulze
— 258 — mit dem böhmischen Wappen. Die herabwürdigenden Ceremonieen, nach welchen der Kaiser alle Augenblicke vom Stuhl herab und hinauf, hinauf und herab sich ankleiden und auskleiden, einschmieren und wieder abwischen lassen, sich vor den Bischofsmützen mit Händen und Füßen ausgestreckt auf die Erde werfen und liegen bleiben mußte, waren in der Hauptsache ganz dieselben, womit der gemeinste Mönch in jedem Bettelkloster eingekleidet wird. Am possirlichsten war es, als eine Bischofsmütze im lieblichsten Nasentone und lateinisch zur Orgel hinauf intonirte, ob sie da oben nun wirklich .. Herrn Leopold zu ihrem Könige haben wollten, worauf der bejahende Chorregent gewaltig mit dem Kopfe schüttelte, feinen Fidelbogen greulich aus und nieder schwenkte, die Chorjungfern und Singknaben aber im höchsten Discant herunter riesen: fiati fiat! fiat! (ja! ja! ja!). So wie also von Seiten dieser kleinen Herrschaft nichts mehr entgegen zu stehen schien, ging’s nun mit der Krone eilends ans das kaiserliche Haupt, vom Empor aber mit Heerpauken und Trompeten donnernd herab: Haderipump! Haderipump! Pump! Pump! . . . Nachdem nun dem Kaiser auf einem kahlen Throne, der aussah wie eine Hennensteige, von den Bischöfen die Glückwünsche und Huldigungen unter allen möglichen Arten von Knie- und Buckelbeugungen abgestattet und durch die bis unter seine Nase geschwungenen Rauchfässer ein Wolkenhimmel um ihn her gebildet war, wurden die Candidaten zum Ritterschlag . . . aufgerufen . . . Von der Kirche aus nahm der Kaiser mit seinem abgeschabten Mantel in langer, aber etwas eilig drängender, daher auch krummer und verwirrter Procession seinen Zug aus das Rathhaus zurück. Er ging in seinen alten Kaiser-pantoffeln über gelegte Bretter, die man mit rothem Tuche bedeckte, welches aber die gemeinen Leute auf dem Boden knieend und mit Messern in den Händen hart hinter feinen Fersen herunterschnitten, und zum Theil so gewaltsam in Fetzen herunterrissen, daß sie den vorn lausenden Kaiser beinahe damit niederwarfen. (Nun wird beschrieben, wie der Erbtruchseß seines Amtes waltete.) Nichts konnte ein treueres Bild der eiskalten erstarrten und kindisch gewordenen alten deutschen Reichsverfassung geben, als das Fastnachtsspiel einer solchen in ihren zerrissenen Fetzen prangenden Kaiserkrönung. Die folgenden Tage, wo man die sibyllinischen Bücher der goldenen Bulle nicht weiter zu befragen nöthig hatte, befriedigten die Schaulust mit leidlichem Festen einer öffentlichen

7. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 405

1904 - Cöthen : Schulze
— 405 — auf gemeine vier Wegstrassen öffentlich gehangen . . werden. § 4. Mit dem Rad durch Zerstossung seiner Glieder ... § 5. An dem Galgen mit dem Strang oder Ketten . . § 6. Mit dem Wasser vom Leben zum Tod gestrafft werden soll. § 7. Lebendig vergraben und gepsält werden soll. — Tit. 198: Vom Schleiffen (an die Richtstatt!) — Tit. 194. Vom Reissen mit glüenden Zangen (vor der Tötung). — Tit. 195. Formirung der Urtheil eines sorglichen Manns, im Gefängniß zu verwahren. — Tit. 197: Einführung der Urtheil . . peinlicher Leib-Straf halben, die nicht zum Tod gesprochen werden: . . . Tit. 198: Abschneidung der Zungen. Öffentlich in Pranger oder Halßeisen gestellt, die Zungen abgeschnitten, und darzu, bis auf kündlich Erlaubung der Oberkeit, aus dem Land verwiesen werden soll. Tit. 199: Abhauung der Finger . . Tit. 200. Ohren abschneiden . . Tit. 201. Mit Ruthen aushalten. (§ 2. Geld-Strafe). — N. Slg. d. R. A. T. Ii, S. 397 ff. 254. (1650.16. November) Ferner, geben wir (Ferdinand Iii.) Ihm, Graf zu Rantzau, diese . . besondere Gnade und Freyheit, daß Er, und seine eheliche Leibes-Erben, und derselben Erbens-Erben, in und auf Ihren Schlössern und Wohnungen, so weit sich deren Begriff und Einfang, mit Häußern, Höfen, Gärten, und andern Zugehörungen, erstrecken, die sie jetzt haben, oder ins künfftige, mit rechtmässigen Titul, überkommen werden, alle und jede Todtschläger, und dergleichen unsichere Persohnen und Missethäter (doch offene Mörder, und diejenigen, welche jemanden sür-setzlicher mörderischer Weise, entleibt hätten, außgenommen . .) enthalten, Hausen, Höfen, atzen, trancken, und Gemeinschafft mit ihnen haben mögen . . .; daß auch solche Todtschläger, oder dergleichen unsichere Persohnen, daselbst, Jahr und Tag, Freyung haben, und, weder mit- noch ohne Recht, von einiger Obrigkeit, daraus genommen werden mögen; jedoch, wo, nach Verscheinung obberührter Jahr- und Tages-Zeit, jemand, gegen solchen, Rechtens begehren wurde, soll bemelter Christian, Graf zu Rantzau, und seine Erben .. ., entweder selbst unverzüglich, was sich, den Rechten gemäß, gebühret, ergehen und totederfahren; oder sie der Obrigkeit, darunter solche Entleibung begangen, auf derselben begehren, jedoch gegen genügsame Revers, daß solche Abfolgung, Ihme, Grafen zu Rantzau, und . . seinen Erben . . ., an Ihrer Juris-

8. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 414

1904 - Cöthen : Schulze
— 414 — blossen Knechten, und langen Spiessen besetzt . . werden — Die übrige zwey hundert Knechte sollen Hacken-Schützen seyn, aber mit guten Sturm-Hüten, Rappiren, dergleichen mit guten Birsch-Rohren, Feuer- oder Schwam-Schlossen staffiert seyn: Sie sollen auch monatlich geübt, und ihnen an Backen anzuschlagen und abzuschieben eingebunden werden: Welcher dann mit seinem Schiessen nicht bestehet, dem soll zu Straff der Hack niedergelegt, und ein blosser Spieß gegeben werden. Hingegen soll einer auß den gemeinen blossen Knechten ... an die Statt genommen werden ... — Und dieweil die srembde Nationen anheben sich auch der Doppelhacken unter den Schützen zu gebrauchen, so sollen unter jedem Fähnlein zehen Schützen mit Doppelhacken auch unterhalten werden. — Ebenda, T. Iii, S. 341. 275c. Vgl. Sz. 152a. 275d. (6. Jun./27. Maji 1664). In allen dreyen Reichs-Collegiis ist beschlossen worden . . . ., (daß der) Reichs-Feld-Marschall und General-Commissarius bey den General- und Particular-Musterungen in Acht nehmen (soll), daß die (Kriegs-) Völcker mit nöthiger Kleidung und Armatur, als insonderheit die Reuter mit Rück- und Brust-Stücken und Casqueten (metallenen Helmen) versehen, und dann die Proportion eines Drittheils an Piquenierer unter den Fuß-Völckern, wie auch die Mängel observiret, und verbessert werden. N. Slg. d. R. A., T. Iv, S. 18. 275 e. (1670. Aus dem seltzamen Springinsfeld von Grimmelshausen, Cap. Xii:) Ein Musketier ist zwar eine wohlgeplagte arme Creatur, aber er lebt in Herrlicher Glückseligkeit gegen einen elenden Pikenier . . . Obgleich diese armen Schiebochsen creirt (bestimmt) sind, ihre Brigaden vor dem Einhauen der Reiter im freien Felde zu schützen, so thun sie doch für sich selbst niemanden ein Leid, und dem geschieht ganz Recht, der ja einem von ihnen in feinen langen Spieß rennt. In Summa, ich habe mein Lebtag viele scharfe Occasionen (Begegnisse) gesehen, aber selten wahrgenommen, daß ein Pikenier jemanden umgebracht hätte. Springinsfeld, Cap. Xii (Vgl. G. Freytag, Bilder. . ., Bd. 3, 1882, S. 25). 276. (1542. Reichsabschied zu Speyer, § 31:) Aber der Reuter Bestellung betreffend, soll . . . aus einen Kürisser, so

9. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 284

1904 - Cöthen : Schulze
— 284 — 59c. (1648.) Die Reichsstände sollen sich . . . des Stimmrechts in allen Beratungen über Reichsangelegenheiten erfreuen, besonders . . . wenn über einen Krieg zu entscheiden ist . . . Friede von Osnabrück, Art. Viii, § 2. Mumg 60. (1530. Erasmus schreibt an den Kardinal Campeggi:) bc§ Kaisers. Des Kaisers Macht sei zwar groß, aber dieser Name werde nicht von allen anerkannt: Die Deutschen lassen ihn in der Weise gelten, daß sie in Wirklichkeit eher herrschen als gehorchen. Sleidanus, a. a. O. . . . Lib. Vii, S. 112b. 61a. (1570. Speyerer Reichstags-Abschied. § 108ff:) Als wir dann weiters gemeinen Ständen und den Abgesandten fürtragen lassen, was merckliche Zerrüttung und Abgang in deß H. Reichs Matricul und Anschlägen sich ein zeitlang her eräuget, so alles aus dem hersleust, daß das Heil. Reich an seinen Gliedern nicht allein von srembden Potentaten mercklich geschwächt, sondern auch etliche sich selbst davon absondern, viel Praelaturen, Graf- und Herrschafsten, auch Fürstenthumen, durch allerley Mittel davon entwendet, zertheilet, und dermassen zertrennet, daß man ihrer Anschlag nicht habig sayn kan . . . Neue Sammlung der Reichsabschiede Iii, S. 302. 61b. (1684.) Noch heute ist Deutschland durch seine Ländermasse bedeutsam, wenn schon nicht geringe Stücke in den Besitz anderer gelangt sind oder zu Sonderstaalen sich getrennt haben. Pufendorf, De statu Imp. Germ. Cap. Ii, I. 61c. (1684.) Die Ausdehnung Deutschlands wird man leicht ermessen, wenn man von Kassubien nach Mömpelgard, oder vom äußersten Holstein nach der Grenze von Kram, oder» von Lüttich nach den entlegensten Gebieten Schlesiens sich begibt. Ebenda, Cap. Vii, Ii. 61 d. (1640.) Noch während des großen deutschen Krieges erschien ein weissagendes Titelkupfer zu der damals Aufsehen erregenden Schrift: Hippolithus a Lapide „über den Staatszustand in unserem Römisch-deutschen Reiche. 1640." Der deutsche Reichsadler zeigt sich in seiner tiefsten Erniedrigung,' am rechten Flügel hat ihn eine starke Gestalt gefaßt, die eine Königskrone und einen mit Lilien besäeten Mantel trägt und ihm die besten Schwungfedern ausreißt; in die andere Seite schlägt ein hungriger Löwe feine Klauen, und hinten droht ein Henkersgesicht mit ge-

10. Vaterländisches Lesebuch für die Evangelische Volksschule Norddeutschlands - S. 344

1868 - Wiesbaden Schleswig Hannover : Schulbuchh. Schulze Jurany & Hensel
344 die Gesammtheit der ewigen Gesetze, die er dem Ganzen als Bedin- gung des Daseins gegeben hat, wonach eben das Lebendige immer von neuem gleichartig sich verjüngt, das Unlcbendige in stets wechselnden wan- delbaren Formen des Stoffes erscheint. Unseren Sinnen sind die Erschei- nungen und Gestalten der Natur, unserem Geiste, wenn wir ihn ausgebildet haben, die ewigen Gesetze der Natur verständlich— unbegreiflich aber bleiben uns beide. Je besser wir das Verständniß der Natur uns schaffen, desto inniger beten wir an vor den Wundern der Allmacht, welche diese ewigen Gesetze gab, und deren Willen sie vor unseren Augen darstellen. Aus diesem Grunde nennt der Mensch endlich nicht bloß die Dinge dieser Welt, nicht bloß die einem jeden derselben innewohnenden Gesetze des Daseins Natur, sondern Mutter Natur nennt er auch wohl den ewigen Urgrund aller Dinge, den allmächtigen Gott, der alle Dinge geschaffen, alle diese Gesetze gegeben hat, die zusammen eine Seite seines heiligen Willens darstellen. Dabei vergesse man aber nie, daß der Forscher, wenn er von der Natur als einer lebendigen und gleichsam persönlichen Kraft spricht, nichts anderes meint, als Gottes allmächtigen und ewigen Willen, nichts anderes, als den Schöpfer selber, der noch immer in allem, was uns umgiebt, fortwirkt; denn in ihm leben, weben und sind wir. Oft. Der Löwe. Ein einziger Blick auf den Leib des Löwen, aus den Ausdruck seines Gesichtes genügt, um der uralten Auffassung aller Völker, welche das könig- liche Thier kennen lernten, von Grund des Herzens zuzustimmen. Der Löwe ist der König der Naubthiere, ist der Herrscher im ganzen Reiche der Säugethiere. Der Löwe ist auch deshalb leicht von sämmtlichen übrigen Katzen zu unterscheiden. Seine Hauptkennzeichen liegen in dein stark ge- bauten, kräftigen Leibe mit der kurzen, glatt anliegenden, einfarbigen Be- haarung, in dem breiten kleinäugigcn Gesicht, in dem Herrschcrmantel der wallenden Mähne, welcher sich um seine Schultern schlägt, und in der Quaste, welche seine Schwauzspitze ziert. Im Vergleich mit den anderen Katzen ist der Rumpf des Löwen kurz, der Bauch eingezogen, und der ganze Körper erscheint deshalb wohl kräftig, nicht aber plump. Die Augen sind klein und haben runde Sterne, nicht lange wie bei der Katze; die Schnurren sind in sechs bis acht Reihen geordnet. Vor allem ist es die Mähne, welche den männlichen Löwen auszeichnet und ihm das stolze königliche Ansehen giebt. Ein Königsmantel, dicht und schön, umwallt de« Löwen Brust als Mähn'; eine Königskrone wunderbar, sträubt sich der Stirne straffes Haar. Diese Mähne bekleidet in vollster Ausbildung den Hals und die Vor- derbrust, hat aber so verschiedene Gestaltungen, daß man aus ihr allein das Vaterland des Löwen, von dem cs doch nur eine einzige wirkliche Art giebt, mit Leichtigkeit erkennen kann.
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